Auszug aus den Bio – Austria Produktionsrichtlinien, Fassung September 2010
Die Tiergesundheit ist in erster Linie durch vorbeugende Maßnahmen zu sichern. Erkrankt oder verletzt sich ein Tier, so ist es unverzüglich zu behandeln. Phytotherapeutische und homöopathische Behandlungen sind Behandlungen mit chemische-synthetischen Arzneimitteln vorzuziehen. Die Herstellung von homöopathischen Arzneien und Nosoden ist für Landwirte nicht erlaubt. …
Homöopathika gelten laut Arzneimittelgesetz (AMG) als Arzneimittel und werden in §1 (10) AMG als solche definiert.
In Österreich ist der Einsatz von homöopathsichen Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren im Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) geregelt.
§4 (6) des TAKG legt fest, dass homöopathische Arzneimittel unter der Verantwortung eines Tierarztes an lebensmittelliefernde Tiere verabreicht werden dürfen.
Es herrscht eine Dokumentationspflicht für den Tierarzt und auch für den Landwirt über alle verabreichten Arzneimittel (auch Homöopathika), auch für lebensmittelliefernde Pferde (Equidenpass).